Fugenberechnung
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Die Anforderungen an die Oberflächenbeschaffenheit keramischer Fliesen und Platten sind in den jeweiligen Stoffnormen, z. B. DIN EN 121, 159 u. a. festgelegt. Dort heißt es, daß mindestens 95% der Platten frei von sichtbaren Fehlern sein sollen, die das Aussehen einer größeren Fliesenfläche beeinträchtigen. Hiermit soll den auch bei industriell hergestellten Fliesen und Platten aus produktionstechnischen Gründen unvermeidbaren Schwankungen in der Produktqualität Rechnung getragen werden. Bei der Verlegung von normgerechten keramischen Fliesen und Platten ist demnach immer davon auszugehen, daß eine gewisse Anzahl der dem Verleger zur Verfügung stehenden Fliesen und Platten Fehler in der Form von Scherbenrissen, Löchern, Flecken, Farbspiel u. ä. aufweist.
Dieses ist bei der Verlegung soweit als möglich zu berücksichtigen ( z. B. durch die Verwendung als Schnittfliesen ). Werden den Produktnormen für keramische Fliesen und Platten entsprechende Materialien durch den Fliesenfachbetrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik verlegt, läßt es sich je nach Produktart nicht ausschließen, daß in der verlegten Fläche einzelne Fliesen ,Fehler" an der Oberfläche aufweisen.
Wenn an einer unverlegten Fläche vorhandene Oberflächenerscheinungen einzelner Fliesen und Platten bemängelt werden, könnte zu deren Beurteilung sinngemäß das in DIN EN 98 beschriebene Verfahren gemäß Abschnitt 7.4. ,Durchführung" angewendet werden. Hier heißt es:
"Die zu prüfenden Fliesen und Platten mit der Ansichtsfläche sind so anzuordnen, daß sie senkrecht aus einem Abstand von 1 m betrachtet werden können. Die zu betrachtende Fläche der Fliesen und Platten ist mit einer Beleuchtungsstärke von 300 Lx gleichmäßig auszuleuchten; die Beleuchungsstärke in der Mitte und an jeder Ecke der zu prüfenden Fliesen- und Plattenfläche ist zu prüfen. Die Fliesen und Platten sind mit bloßem Auge ( mit der Brille, wenn diese üblicherweise getragen wird ) zu betrachten. Die Vorbereitung der Prüffläche und deren Prüfung dürfen nicht von derselben Person durchgeführt werden. Gewollte Oberflächeneffekte sind nicht als Fehler anzusehen". Für die Ausleuchtung der Fläche sieht die Norm ein fluoreszenzerregendes Licht der Farbtemperatur 6000 K bis 6500 K vor. Die Farbtemperatur kann bei Leuchtstofflampenherstellern erfragt werden.
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Beim Verkauf von Fliesen und Platten wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob der Fugenanteil in die Flächenberechnung einzubeziehen ist. In der Rechtsprechung wird diese Problematik unterschiedlich behandelt.
Das Landgericht Bochum kam in einem Urteil vom 24.5.1977 zu dem Ergebnis, daß beim Verkauf von Fliesen die Fugen hinsichtlich der Ermittlung des jeweiligen Quadratmeterpreises mitzurechnen sind. In der Begründung dieses sogenannten Spaltriemchen-Urteils führt das Gericht folgendes aus:
"Unstreitig ist, daß die Klägerin bei der Berechnung des Quadratmeterpreises für Fliesen und Riemchen regelmäßig nur die Anzahl der für die Quadratmeterfläche benötigten Fliesen zugrunde legt und nicht den Preis für einen Quadratmeter Fliesenmaterial. Sie zeichnet ihre Ware entsprechend aus, und auch die sie beliefernde Herstellerfirma legt laut ihrem Prospekt diese Preisberechnung zugrunde. Wenn demgemäß die Beklagte ca. 300 m Spaltriemchen bei der Klägerin bestellt hat, dann konnte die Klägerin diese Bestellung nur in der Weise verstehen, daß der Beklagten die für eine ca. 300 m große Fläche benötigten Spaltriemchen geliefert werden sollen. Denn niemand wird wesentlich mehr Riemchen bestellen, als er für errechnete Fläche benötigt". Im übrigen ist es - wie die Kammer aus eigener Sachkenntnis weiß - in der Fliesen- und Keramikbranche allgemein üblich, bei der Bestellung von Fliesen auf Quadratmeterbasis die Fuge mit einzurechnen".
In neueren Entscheidungen (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.5.1982, Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 8.9.1981, Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 11.12.1981, Urteil des Landgerichts Münster vom 10.12.1981) wird jedoch eine andere Auffassung vertreten. Danach wird dahingehend unterschieden, ob ein Kunde z. B. 1 m Fliesen verlangt oder Fliesen für 1 m große Fläche bestellt. Im ersten Fall müssen dem Kunden 1 m Fliesen ohne Einbeziehung der Fugen verkauft werden. Sofern Fliesen für eine 1 m große Fläche bestellt werden, ist es zulässig, bei Berechnung der Fläche den Fugenanteil mitzurechnen. Im genannten Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.5.1982 kommt beispielsweise folgendes zum Ausdruck:
"Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen angeblichen Handelsbrauch berufen, daß bei der Berechnung von Plattenflächen die Fugen mitberechnet würden. das mag so sein, wenn die Platten von dem Verkäufer auch verlegt werden. Der Beklagte hat aber die Platten lediglich bei der Klägerin gekauft. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien hat der Beklagte 16 m Platten bestellt und gekauft. Etwas anderes wäre es, wenn er Platten gekauft hätte, um damit 16 m belegen zu können. Bei einem eindeutigen Kaufvertrag über sie Lieferung von 16 m Platten haben die Fugen außer Betracht zu bleiben". Zur Vermeidung von unterschiedlichen Auffassungen in bezug auf die Mitberechnung des Fugenanteiles ist beim Verkauf von Fliesen und Platten zu empfehlen, das Material eindeutig auszuzeichnen und die jeweilige Stückzahl pro Quadratmeter anzugeben. Ein entsprechender Aushang im Musterraum mit z. B. folgendem Text ist zu empfehlen: ,Keramische FLiesen und Platten werden in den verschiedensten Formaten hergestellt. Es werden also unterschiedliche Stückzahlen pro Quadratmeter verlegter Fläche benötigt. Bei der Berechnung des Quadratmeterpreises werden die für die Verlegung in Normen festgelegten jeweiligen Fugenbreiten mitgerechnet".
Da bei Fliesen und Platten mit geschwungenen Kanten sowie bei kreisrunden Fliesen nur eine Berechnung mit Fugenanteil möglich ist, sollte der einheitlichen Handhabung wegen beim Abschluß jedes Kaufvertrages vereinbart werden, daß Fliesen und Platten nach Quadratmetern belegter Fläche vekauft werden und daher die Fugen in der Fliesenberechnung enthalten sind.
Überstärke für besondere Anforderungen
Belastung durch Druck und Hitze: Viele Produktions- und Lagerbereiche stellen durch rollende und stehende Lasten erhöhte Anforderungen an den Bodenbelag. Durch ihre Materialstärke und Formgebung halten überstarke Industriefliesen auch extrem mechanischen Belastungen stand. Weitere Haupteinsatzbereiche der überstarken Industriefliesen sind die chemische Industrie und die Nahrungsmittelproduktion. Die Widerstandsfähigkeit gegen Säuren und Laugen - ausgenommen Flußsäure - und andere Chemikalien sind hier ebenso wichtig wie die Beständigkeit gegen beispielsweise heiße Flüssigkeiten.
Mechanische Verlegung: Die Materialstärke von 13,5 bis zu 18mm läßt die Verlegung im Rüttelverfahren zu. Damit ist eine wirtschaftliche Verlegung, eine besonders gute Haftung und Lastverteilung und eine relativ schmale Fuge möglich.