AGB´s
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Liefergeschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, die im Übrigen gelten sollen, zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.
Preise und Zahlung
Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur in Ansehung unbestrittener, entscheidungsreifer und rechtskräftig festgestellter Forderung zu, es sei denn, die Forderung entstammt aus demselben Vertragsverhältnis.
Lieferung
Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
Ansprüche wegen Mängeln und sonstige Haftung
I. Offensichtliche Mängel, darunter auch Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind anzuzeigen, ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Ist der Käufer ein Verbraucher, muss die Mängelanzeige binnen einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung erfolgen; für die Rechtzeitigkeit der Anzeige genügt die Absendung. Im kaufmännischen Verkehr hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gilt im Übrigen § 377 HGB.
II. Ist der Kunde ein Verbraucher, leisten wir Gewähr entsprechend den gesetzlichen Vorschriften; lediglich der Anspruch auf Schadenersatz wird gemäß Ziff. IV beschränkt.
Soweit wir wegen mangelhafter Ware zur Gewährleistung gegenüber einem Unternehmer gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung hat der Unternehmer nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Daneben gegebene Schadenersatzansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. IV beschränkt; entsprechendes gilt für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
III. Ist der Kunde ein Unternehmer und wurde die mangelhafte Ware verarbeitet, eingebaut, vermischt oder veräußert, sind Ansprüche wegen von uns nicht zu vertretender Mängel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde und/oder im Falle des Rückgriffs gemäß § 478 BGB.
Ist der Kunde Unternehmer, haften wir nicht für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder Kennzeichnung der Sache in Katalogen, Ausdrucken oder beigegebenen Warenbeschreibungen, sofern wir die Äußerung nicht kannten oder nicht kennen mussten oder die Aussage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war, es sei denn, der Kunde beweist, dass die öffentliche Äußerung die Kaufentscheidung beeinflusst hat.
Ist der Kunde Unternehmer, wird für gebraucht gekaufte und als solche gekennzeichnete Waren keine Mängelhaftung übernommen.
Ist der Kunde Unternehmer, verjähren alle Ansprüche wegen eines Mangels innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung. Bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährung 5 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hiervon unberührt bleiben die Rechte des Vertragspartners aus §§ 478, 479 BGB, sowie aus der Haftung für Personenschäden, für die Verletzung von Kardinalpflichten und vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung gemäß Ziff. IV; hier bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
IV. Soweit wir nach diesem Vertrag oder nach Gesetz zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Außerdem haften wir bei der mindestens fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht, bzw. wesentlichen Vertragspflicht, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schaden. Bei sonstigen Schäden haften wir nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Eine Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Mitarbeiter steht die eines Erfüllungsgehilfen gleich. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gilt:
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware nach vorheriger Androhung der Verwertung und angemessener Fristsetzung durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird unter Abzug der Verwertungskosten auf den Kaufpreis angerechnet. Ziffer 10 gilt entsprechend.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 45% (20% Wertabschlag, 4% gem. § 171 Abs. 1 InsO, 5% gem. §171 Abs. 2 InsO u. 16% USt.), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Entsprechend geht der Verkäufer davon aus, dass von dem Käufer kein Factoring vereinbart wird. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer über das Bestehen und den Abschluss etwaiger Factoring-Vereinbarungen unverzüglich zu unterrichten.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 45% (20% Wertabschlag, 4% gem. § 1717 Abs. 1 InsO, 5% gem. § 171 Abs. 2 InsO u. 16% USt.), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 45% (20% Wertabschlag, 4% gem. § 171 Abs. 1 InsO, 5% gem.§171 Abs. 2 InsO u. 16% USt.) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Geltung der VOB/B
Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/Bund ggf. die technischen Vorschriften der VOB/C an, auf Wunsch werden die VOB/B kostenlos übersandt.
Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
I. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist Ulm. Wir können den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen insgesamt oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An deren Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
Wir verarbeiten und speichern die für den Geschäftsverkehr mit den einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen Daten und bearbeiten diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.