Fliesen Fessler

Herzlich Willkommen bei Fliesen Fessler - Herzlich Willkommen bei uns im Hause!

Fliesen-Fessler, die Adresse wenn es um Fliesen, Sanitär, Badmöbel und Natursteine geht.

 

 

 Sehr geehrte Kundschaft,

 

wir haben unseren Betrieb über Fasching geschlossen.

 

 

Wir haben vom 09.02.24 - 17.02.3024 unseren Betrieb geschlossen. Gerne

sind wir danach wieder für Sie da.

 

 

Genießen Sie mit uns die absoluten Neuheiten von der Weltmesse und

machen Sie Gebrauch von unseren Abverkäufen von auslaufenden Artikeln.

Wir freuen uns auf ihren Besuch.

 

In dringenden Fällen erreichen Sie uns unter Mobil 0172 8305253

 

  

Sehr geehrte Kunden,

aufgrund vieler Anfragen haben wir Samstags nur noch nach Terminvereinbarung geöffnet, um uns noch besser auf Sie einstellen zu können. Somit können wir Sie ungestört in einem fast schon Privatambiente beraten.

Wir haben jetzt schon für Sie die absoluten Messeneuheiten von der Cersaie 2023 - Messe aus Bologna. Und wieder einmal zeigt sich die Keramik von ihrer schönsten Seite. Einzigartige Nachbildungen in Naturstein, Beton, Holzoptik usw...

Es lohnt sich bei uns hereinzuschauen... Fliesen-Fessler - einzigartig in der Region - fantastisch in der Auswahl - persönliche Beratung - auch ausserhalb der Ladenöffnungszeiten nach Termin.

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Tel. 07571 52115

 

 

Freuen Sie sich auf weitere namhafte Hersteller: in einer fast unbegrenzten Auswahl an Fliesen können Sie jederzeit in unserer Ausstellung angesehen und bestellt werden. Auch Großformate von 120/240 über 100/300 bis zu 160/320 cm.

Für Bauträger und deren Kunden haben wir eigens eine zusätzliche Bauträgerausstellung geschaffen. Diese wurde auf die Fliesenformate und preislichen Vorstellungen unserer Bauträger angepasst.

Terrassenplatten aus Feinsteinzeug in großer Auswahl zeigen wir ihnen in unserer Gartenausstellung.

 

Nutzen Sie die große Auswahl, die günstigen Preise und attraktiven Konditionen, die wir für Sie als Verteil- und Leithändler bieten können. In unserem Fliesenabholmarkt finden Sie dauerhaft reduzierte Aktionsware.

AGB´s

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und  gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle  Liefergeschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und  Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den  gesetzlichen Bestimmungen, die im Übrigen gelten sollen, zu regeln,  indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden,  auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich  widersprechen.

Preise und Zahlung

Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur in Ansehung unbestrittener,  entscheidungsreifer und rechtskräftig festgestellter Forderung zu, es  sei denn, die Forderung entstammt aus demselben Vertragsverhältnis.

Lieferung

Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug  abgeladen.

Ansprüche wegen Mängeln und sonstige Haftung

I. Offensichtliche Mängel, darunter auch Transportschäden, Fehlmengen oder  Falschlieferungen sind anzuzeigen, ansonsten gilt die Ware als  genehmigt. Ist der Käufer ein Verbraucher, muss die Mängelanzeige binnen einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung erfolgen; für die  Rechtzeitigkeit der Anzeige genügt die Absendung. Im kaufmännischen  Verkehr hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit  unseren kaufmännischen Kunden gilt im Übrigen § 377 HGB.

II. Ist  der Kunde ein Verbraucher, leisten wir Gewähr entsprechend den  gesetzlichen Vorschriften; lediglich der Anspruch auf Schadenersatz wird gemäß Ziff. IV beschränkt.
Soweit wir wegen mangelhafter Ware  zur Gewährleistung gegenüber einem Unternehmer gesetzlich verpflichtet  sind, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung oder  Ersatzlieferung hat der Unternehmer nach seiner Wahl Anspruch auf  Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.  Daneben gegebene Schadenersatzansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. IV  beschränkt; entsprechendes gilt für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

III. Ist der Kunde ein Unternehmer und wurde die  mangelhafte Ware verarbeitet, eingebaut, vermischt oder veräußert, sind  Ansprüche wegen von uns nicht zu vertretender Mängel ausgeschlossen.  Dies gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine  Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde und/oder im  Falle des Rückgriffs gemäß § 478 BGB.
Ist der Kunde Unternehmer,  haften wir nicht für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder dessen  Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder Kennzeichnung der Sache in  Katalogen, Ausdrucken oder beigegebenen Warenbeschreibungen, sofern wir  die Äußerung nicht kannten oder nicht kennen mussten oder die Aussage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war, es sei denn, der Kunde beweist, dass die öffentliche Äußerung die  Kaufentscheidung beeinflusst hat.
Ist der Kunde Unternehmer, wird für gebraucht gekaufte und als solche gekennzeichnete Waren keine Mängelhaftung übernommen.
Ist der Kunde Unternehmer, verjähren alle Ansprüche wegen eines Mangels  innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung. Bei  Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,  beträgt die Verjährung 5 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hiervon  unberührt bleiben die Rechte des Vertragspartners aus §§ 478, 479 BGB,  sowie aus der Haftung für Personenschäden, für die Verletzung von  Kardinalpflichten und vorsätzlicher und grob fahrlässiger  Pflichtverletzung gemäß Ziff. IV; hier bleibt es bei der gesetzlichen  Verjährung.

IV. Soweit wir nach diesem Vertrag oder nach Gesetz  zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir für Schäden aus der  Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer  mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Außerdem haften wir  bei der mindestens fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht, bzw.  wesentlichen Vertragspflicht, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren,  typischerweise auftretenden Schaden. Bei sonstigen Schäden haften wir  nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Eine  Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer  Mitarbeiter steht die eines Erfüllungsgehilfen gleich. Die Haftung bei  arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie  oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gilt:

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur  Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden  Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten  Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen,  Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die  Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die  Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht  auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den  Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt  der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur  Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur  Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt nur  dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich  schriftlich erklären. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware nach vorheriger Androhung der Verwertung und angemessener Fristsetzung durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös  wird unter Abzug der Verwertungskosten auf den Kaufpreis angerechnet.  Ziffer 10 gilt entsprechend.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung  für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue  Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht  dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der  neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der  anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit  nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen  Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer  Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der  Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so  überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem  Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen  Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache,  die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom  Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware,  veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit  allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der  Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines  Sicherungsaufschlages von 45% (20% Wertabschlag, 4% gem. § 171 Abs. 1  InsO, 5% gem. §171 Abs. 2 InsO u. 16% USt.), der jedoch außer Ansatz  bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die  weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so  erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem  Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Ziffer 1 Satz 2  gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.

4.  Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das  Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die  gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden  Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit  allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer  Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 3  Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom  Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers  eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen  Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden  Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 3 Satz 2 und 3 gelten  entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur  Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,  ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und  ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 3, 4 und 5 auf den  Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die  Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Entsprechend geht der Verkäufer davon aus, dass von dem Käufer kein Factoring vereinbart wird. Der Käufer  verpflichtet sich, den Verkäufer über das Bestehen und den Abschluss  etwaiger Factoring-Vereinbarungen unverzüglich zu unterrichten.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur  Einziehung der gemäß Ziffer 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der  Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch  machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch  gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der  Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern  die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8. Über  Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die  abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu  unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder  Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder  außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur  Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem  Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden  Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 45% (20% Wertabschlag, 4%  gem. § 1717 Abs. 1 InsO, 5% gem. § 171 Abs. 2 InsO u. 16% USt.), so ist  der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet.  Als Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren  realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils  abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 45% (20% Wertabschlag, 4% gem. § 171 Abs. 1 InsO, 5% gem.§171 Abs. 2 InsO u. 16% USt.) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus  Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die  abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

Geltung der VOB/B

Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder  Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen  (VOB/B) Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die  Vertragsbedingungen der VOB/Bund ggf. die technischen Vorschriften der  VOB/C an, auf Wunsch werden die VOB/B kostenlos übersandt.

Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

I. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist Ulm. Wir können den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen insgesamt  oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An deren Stelle tritt  die gesetzliche Regelung.

Wir verarbeiten und speichern die für  den Geschäftsverkehr mit den einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen  Daten und bearbeiten diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben des  Bundesdatenschutzgesetzes.

Grenzstraße 9 - 72488 Sigmaringen-Laiz - Tel.: 07571 52115

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